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-„Sendeschluss“ am 30.06.2024?
Zum Katalog der Betriebskosten, die auf Mieter umgelegt werden können, gehörten bisher auch die Kosten des Betriebs einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder eines Breitbandkabelanschlusses -jedenfalls für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden- (§ 2 Satz 1 Ziffer 15 der Betriebskosten-verordnung - BetrKV). Umlagefähig waren damit insbesondere auch die Kabelfernseh-Grundgebühren.
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